Wenn die Ehefrau einen neuen Partner hat
Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt
Ehefrau und Ehemann haben sich getrennt, sind aber noch nicht geschieden. Das Familiengericht hat den Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. In der Folgezeit erfährt der Ehemann, dass seine Noch- Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter in das Haus ihres neuen Partners gezogen ist. Gleichwohl fordert sie weiterhin Unterhalt. Zu Recht?
Im vorliegenden Fall kommt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches gem. § 1369 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB in Betracht. Danach stellt die verfestigte Lebensgemeinschaft einen eigenständigen Härtegrund dar. Hierdurch wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert. Vielmehr ist es Zweck der Vorschrift, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte (frühere) Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt.