Unfall auf dem Heimweg
Arbeitnehmer X ist bei einer größeren Versicherung angestellt. Es kommt auf dem Weg nach Hause zu einem – jedenfalls aus der Sicht des Arbeitnehmers – unverschuldeten Verkehrsunfall, bei welchem dieser erheblich verletzt wurde, so dass eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus erforderlich war. Hierbei wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls etwas alkoholisiert war; 0,71 Promille. Die Unfallkasse weigert sich deswegen jetzt, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen.
Auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz besteht grundsätzlich der Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII. Diese Versicherung gewährt Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremden Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des Verkehrsraumes hervorgehen. Diese versicherte Gefahr verwirklicht sich jedoch nur dann, wenn keine konkurrierende Ursache für den Unfall als wesentlich anzusehen ist.
Im vorliegenden Fall kommt eine Alkoholisierung als wesentliche, konkurrierende Unfallursache grundsätzlich in Betracht. Während bei absoluter Fahruntüchtigkeit, d.h. einer Blutalkoholkonzentration von wenigstens 1,1 Promille, die Ursächlichkeit der Alkoholisierung vermutet wird, müssen bei relativer Fahruntüchtigkeit weitere Anhaltspunkte hinzukommen. Die Beweislast für das Vorliegen solcher sog. Ausfallerscheinungen trägt die Unfallkasse.