Wechselmodell – Rechtsanwalt Frankfurt (Oder) Kanzlei Schrade
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Wechselmodell

Ehemann und Ehefrau sind seit einigen Jahren geschieden und Eltern eines 6 Jahre alten Sohnes. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht. Vor einigen Jahren haben die geschiedenen Eheleute eine Umgangsregelung miteinander getroffen, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besuchen darf. Darüber hinaus haben die Beteiligten auch den Umgang in den Ferien einvernehmlich festgelegt. Nun möchte der Vater mehr Umgang mit seinem Sohn und gerne eine Umgangsregelung in Gestalt eines wöchentlichen Wechselmodells vereinbaren. Die Ehefrau wünscht dies nicht.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, gleichzeitig ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Entscheidender Maßstab ist immer das Kindeswohl. Ob eine gerichtliche Umgangsregelung auch ein Umgangsrecht im Umfang eines- wie von dem Vater begehrten- paritätischen Wechselmodells zum Inhalt haben kann, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass ein solches Wechselmodell vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist. Auch hindert die Ablehnung eines solchen Modells durch einen Elternteil eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Eine solche Umgangsregelung setzt jedoch immer eine bestehende Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.

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