Wenn Tiere zu Scheidungskindern werden…
Was tun?
Ehemann und Ehefrau leben getrennt, sind aber noch nicht geschieden. Während der Ehe haben die Eheleute drei Jack Russel Terrier angeschafft, an denen die Ehefrau sehr hängt. Auch der Ehemann beansprucht die Hunde für sich. Momentan leben die Tiere bei der Ehefrau, der Ehemann kümmert sich aber regelmäßig um die Hunde, wenn die Ehefrau arbeiten muss. Wie ist die rechtliche Lage?
Gem. 1361a Abs. 2 BGB werden Haushaltsgegenstände, die beiden Ehegatten gehören, nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361a BGB. Nach der Rechtsprechung schließt die Einordnung als Haushaltsgegenstände eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus.
Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes – insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel – zu berücksichtigen.