Heiratsschwindel – Rechtsanwalt Frankfurt (Oder) Kanzlei Schrade
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Heiratsschwindel

Die junge Frau F lernt über eine Partnerbörse im Internet einen Mann kennengelernt. Für sie war es Liebe auf den ersten Blick, so, dass sie schon nach einem halben Jahr den Heiratsantrag des Mannes annahm. Im Hinblick auf das Verlöbnis hatte die F ihre Zelte in der Heimat abgebrochen und ist zu dem Mann gezogen. Als sie bei ihm eingezogen war, stellte sich nach kurzer Zeit heraus, dass er bereits verheiratet war. F ist daraufhin gleich wieder ausgezogen. Aus Liebe hatte sie allerdings in der Heimat sowohl ihre Arbeit als auch ihre Wohnung aufgegeben. Steht der F insoweit Schadensersatz zu?

Grundsätzlich ist der Verlobte, der den Rücktritt des anderen Verlobten vom Verlöbnis durch sein Verhalten verschuldet hat, gemäß §§ 1299, 1298 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entstanden ist, dass der andere Teil in Erwartung der Eheschließung Aufwendungen getätigt hat, soweit diese den Umständen nach angemessen waren. Allerdings können diese Vorschriften im vorliegenden Fall keine direkte Anwendung finden, da Verlöbnisse mit einem bereits Verheirateten als sittenwidrig und unwirksam gelten. Da die F aber in Unkenntnis der bereits bestehenden Ehe das Verlöbnis eingegangen ist, bestehen gute Erfolgsaussichten, dass ihr Ansprüche in einer entsprechenden Anwendung der vorgenannten Vorschriften zustehen.

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