Gebrauchtwagen
X erwirbt im Januar einen gebrauchten PKW, der nach Angaben des Händlers noch bis zum Februar 2017 Werksgarantie haben sollte. Als es zu Problemen mit dem Fahrzeug kam, brachte X den Wagen zum Vertragshändler, der ein defektes Steuergerät diagnostizierte. Allerdings wurde ebenfalls festgestellt, dass der Wagen offenbar (von einer unbekannten Person) hinsichtlich des Kilometerstandes manipuliert wurde, so dass die Werksgarantie erloschen ist. Kann X das Auto nun beim Händler zurückgeben?
Voraussetzung für den begehrten Rücktritt ist – unter anderem – das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB. Darunter wird die für den Käufer negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit verstanden. Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeughersteller dar, in dessen Rahmen in der Regel gemäß den Garantiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet wird. Damit handelt es sich um eine Beziehung der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat. Insbesondere kann das (Nicht-)Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeugs haben. Ein Mangel dürfte daher im vorliegenden Fall zu bejahen sein.