Koppelunfall
Wer zahlt?
Eine 3- jährige Stute steht mit 18 anderen Pferden auf einer gemischten Koppel. Im Juni des Jahres 2016 kam es zu einem Unfall, bei dem das Pferd schwer verletzt wurde und in der Tierklinik zweimal operiert werden musste. Die Tierärzte sagten, dass der Unfall nur durch ein anderes Pferd verursacht werden konnte; Augenzeugen gibt es nicht. Muss der Pferdehalter die Behandlungs- und Operationskosten allein tragen?
Gemäß § 833 Abs. 1 BGB haftet der Halter eines Pferdes für die von seinem Pferd ausgehende Tiergefahr. Wenn das Pferd einen anderen verletzt, muss der Halter dieses Pferdes den entstandenen Schaden ersetzen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass von dem verletzten Pferd ebenso eine gewisse Gefahr ausgeht, sodass üblicherweise eine Mithaftungsquote angenommen wird.
Die Bejahung einer Mithaftung ist allerdings nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg zu verneinen, wenn zwei Pferde auf einer Koppel stehen und sich nicht aufklären lässt, wie es zu der Verletzung des Pferdes durch das andere gekommen ist; insoweit gilt, dass für die Annahme einer Mithaftung positiv festgestellt werden müsste, dass eine von dem verletzten Tier ausgehende typische Gefahr an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
Stehen – wie im vorliegenden Fall -, mehrere Pferde auf einer Koppel und kommt es zu einer unbeobachteten Verletzung eines Pferdes durch ein anderes, ist davon auszugehen, dass alle Pferdebesitzer als Gesamtschuldner haften, sofern aus einem Arztbericht oder Gutachten eindeutig hervorgeht, dass der Schaden an dem betroffenen Pferd durch ein anderes Pferd verursacht wurde.