Dieseldiebstahl
… und seine Folgen
Diebe haben Diesel aus einem Transporter abgepumpt. Dabei ist offenbar auch Kraftstoff ausgelaufen, so dass es zu einer Kontamination des Erdreiches kam. Das Ordnungsamt will nun dem Halter des Transporters die Kosten für die Rufbereitschaft des Gewässerschutzes, die den ausgetretenen Kraftstoff entdeckt hatte, auferlegen. Zu Recht?
Entscheidend ist hier, ob der Halter des Transporters als Verantwortlicher im Sinne des Gefahrenabwehrrechts angesehen werden können. In Betracht kommt eine Verantwortlichkeit als sog. Zustandsstörer im Sinne des § 17 OBG. Danach können die Maßnahmen gegen den Eigentümer einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht, gerichtet werden.
Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass keine Gefahr von dem Transporter – anders etwa bei einem leckgeschlagenen Tank – ausging, sondern allein durch das Abpumpen des Kraftstoffes durch die Diebe eine Umweltgefährdung eingetreten ist. In einem solchen Fall kann die Behörde von dem Halter des Fahrzeugs keine Kostenerstattung verlangen.