Dieseldiebstahl – Rechtsanwalt Frankfurt (Oder) Kanzlei Schrade
  • Anwaltskanzlei
  • Das Kanzleiteam
  • FAMILIENRECHT
  • STRAFRECHT
  • EIN FALL FÜR DIE AKTEN
  • KONTAKT
  • Menü Menü

Dieseldiebstahl

… und seine Folgen

Diebe haben Diesel aus einem Transporter abgepumpt. Dabei ist offenbar auch Kraftstoff ausgelaufen, so dass es zu einer Kontamination des Erdreiches kam. Das Ordnungsamt will nun dem Halter des Transporters die Kosten für die Rufbereitschaft des Gewässerschutzes, die den ausgetretenen Kraftstoff entdeckt hatte, auferlegen. Zu Recht?

Entscheidend ist hier, ob der Halter des Transporters als Verantwortlicher im Sinne des Gefahrenabwehrrechts angesehen werden können. In Betracht kommt eine Verantwortlichkeit als sog. Zustandsstörer im Sinne des § 17 OBG. Danach können die Maßnahmen gegen den Eigentümer einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht, gerichtet werden.

Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass keine Gefahr von dem Transporter – anders etwa bei einem leckgeschlagenen Tank – ausging, sondern allein durch das Abpumpen des Kraftstoffes durch die Diebe eine Umweltgefährdung eingetreten ist. In einem solchen Fall kann die Behörde von dem Halter des Fahrzeugs keine Kostenerstattung verlangen.

  • Zurück zu Strafrecht
März 22, 2023

Freiwilligkeit des Rücktrittsverhaltens

Januar 9, 2023

Fehlerhafte Annahme eines minderschweren Falles eines (besonders schweren) Raubes

Oktober 13, 2022

Strafbefreiender Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten

September 7, 2022

Beweiswert einer Einzellichtbildvorlage

Juni 21, 2022

Kein Strafklageverbrauch durch Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft

Impressum Datenschutz
© Copyright - Kanzlei Schrade

Gebrauchtwagen: AmaturenbrettGebrauchtwagen
Nach oben scrollen