Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch einer Minderjährigen
Beschluss des OLG Hamm 29.11.2019 – 12 UF 236/19
Aus dem Sachverhalt:
I. Die 16-jährige ASt. möchte einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen.
Sie lebt seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2007 im Haushalt ihrer Mutter. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Die ASt. besucht die zehnte Klasse einer Sekundarschule. Seit Sommer dJ ist sie mit dem 19-jährigen J zusammen. Ende September 2019 machte sie einen Schwangerschaftstest, dessen Ergebnis positiv war. Derzeit befindet sie sich in der elften Schwangerschaftswoche. Der letzte Termin für eine legale Abtreibung ist laut Auskunft ihres Frauenarztes der 6.12.2019.
Nachdem die ASt. sich zunächst eigenständig über die Möglichkeiten einer Fortsetzung wie auch eines Abbruchs der Schwangerschaft informiert und Gespräche mit verschiedenen Personen geführt hatte, begab sie sich am 30.10.2019 zur Schwangerschaftsberatung der AWO und führte das Beratungsgespräch gem. §§ 5 und 6 SchKG. Am 13. und 15.11.2019 stellte sich in der Praxis von Dr. S vor, am 18.11.2019 führte sie ein weiteres Gespräch bei der AWO, am 19.11.2019 stellte sie sich bei einem weiteren Facharzt für Frauenheilkunde vor.
Der Vater der ASt. ist mit dem geplanten Schwangerschaftsabbruch einverstanden. Die Mutter ist entschieden dagegen. Sie ist katholisch und kann sich einen Abbruch unter keinen Umständen vorstellen. Nachdem sie ihre Einstellung gegenüber der ASt. deutlich gemacht hatte, suchte diese zunächst Hilfe beim Jugendamt. Es fand ein gemeinsames Gespräch statt, das aber zu keiner Verständigung führte.
Nachdem der ASt. mitgeteilt worden war, dass sie ohne Zustimmung ihrer Eltern keinen Schwangerschaftsabbruch durchführen könne, hat sie am 7.11.2019 Maßnahmen nach § 1666 BGB beantragt. Das Amtsgericht hat die Bet. am 12.11.2019 persönlich angehört.
Mit Beschluss vom selben Tag hat es den Antrag zurückgewiesen. Die Vornahme eines von einer Minderjährigen begehrten Schwangerschaftsabbruchs bedürfe wegen § 1626 Absatz 1 BGB der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Eine Ersetzung dieser Zustimmung komme nur in Betracht, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre und die Verweigerung zur Zustimmung sich als Missbrauch des Sorgerechts oder zumindest als unverschuldetes Versagen darstelle. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Eine Gesundheitsgefährdung der ASt. sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Da der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten sei, könne die Verweigerung der Zustimmung durch die Mutter auch nicht rechtsmissbräuchlich sein. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Mutter der ASt. ihre volle Unterstützung zugesagt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der nunmehr anwaltlich vertretenen ASt., die weiterhin an ihrem Begehren festhält. Sie sei nach vielen ernsthaften Gesprächen, reiflicher Überlegung und Abwägung für sich zu dem Ergebnis gekommen, dass sie weder körperlich noch seelisch in der Lage sei, die Schwangerschaft fortzusetzen. Sie sehe sich nicht in der Lage, so für ein Kind sorgen zu können, wie sie es für richtig und erforderlich halte. Gleichzeitig befürchte sie, sich bei Austragung der Schwangerschaft die Chance für ihr eigenes Leben zu verbauen. Sie ist der Auffassung, dass sie aufgrund ihrer hinreichenden Reife in der Lage ist, die Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs mit all seinen Facetten zu erkennen, und deshalb nicht der Zustimmung ihrer Eltern bedarf.
Die ASt. beantragt in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nunmehr festzustellen, dass eine Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern in den Schwangerschaftsabbruch nicht erforderlich ist.
Hilfsweise beantragt sie, die Einwilligung der Mutter zu ersetzen.
Die Mutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie fühlt sich für ihre minderjährige Tochter verantwortlich und ist weiterhin der Ansicht, dass ein Schwangerschaftsabbruch angesichts der verschiedenen Möglichkeiten, die sich auch im Fall eines Austragens bieten, nicht nötig ist.
Aus den Gründen:
„II. Die gem. § 58 FamFG statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Die ASt. ist hinsichtlich der Frage, ob sie einen Abbruch der Schwangerschaft vornehmen lassen möchte, allein entscheidungsbefugt.“
Die Frage, ob eine Minderjährige für einen von ihr gewünschten Schwangerschaftsabbruch der Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten bedarf, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Zunächst legt das Gericht die verschiedenen Ansichten dar:
„Das OLG Hamm (…) hat im Jahr 1998 die Ansicht vertreten, dass für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist.
Das wären in diesem Fall aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts Vater und Mutter, sodass mangels Zustimmung der Mutter die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch nicht vorlägen. Das OLG Hamm hat seine Entscheidung aus dem Jahr 1998 dabei wie folgt begründet: Zwar handele es sich bei der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs um eine tatsächliche Handlung, sodass die Vorschriften über Willenserklärungen keine unmittelbare Anwendung fänden. Hieraus folge jedoch nicht, dass eine Minderjährige auch ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters in den Schwangerschaftsabbruch einwilligen könne, wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und die Tragweite eines solchen Eingriffs erkennen könne. Vielmehr gebühre dem elterlichen Personensorgerecht nach § BGB § 1626 Abs. BGB § 1626 Absatz 1 BGB insoweit grundsätzlich der Vorrang. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit könne ein Minderjähriger keine rechtswirksame Einwilligung zu einer Heilbehandlung erteilen. Nichts anderes könne für den Abbruch einer Schwangerschaft gelten, der weittragendere Folgen als die Einwilligung zu einer Heilbehandlung habe. […] In Ausnahmefällen, wenn etwa durch die ungewollte Austragung der Schwangerschaft eine konkrete Gefährdung der Minderjährigen drohe oder sich die Verweigerung sonst als rechtsmissbräuchlich darstelle, könne die Zustimmung gem. § BGB § 1666 Abs. BGB § 1666 Absatz 3 BGB ersetzt werden (…).
Nach anderer Ansicht ist es dagegen sachgerecht, die Einwilligung als rechtsgeschäftliche Erklärung anzusehen, die dem jungen Menschen nur deshalb in eigener Kompetenz zu übertragen ist, weil dies Ausdruck seiner Selbstbestimmung und seines eigenen Persönlichkeitsrechts sei (…). Für bestimmte höchstpersönliche Angelegenheiten sollen danach die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit Einschränkungen zugunsten von Teilmündigkeitsregelungen erfahren, sofern die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen dies erlaube (….). Bei ungewollter Schwangerschaft einer minderjährigen Frau soll hiernach sie selbst über die Austragung des Kindes oder den vorzeitigen Abbruch entscheiden können, wenn eine der Indikationen des § 218 a StGB erfüllt ist und wenn ihre Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit ausreichen (…). Hiernach wäre die Zustimmung der Mutter entbehrlich, wenn die hinreichende Einsichtsfähigkeit der ASt. festgestellt werden kann.
Nach einer weiteren Ansicht handelt es sich bei der Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch nicht um eine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern um die Gestattung einer tatsächlichen Handlung, bei der es dann nicht auf [die] Zustimmung der Eltern ankommen soll, wenn im Einzelfall die hinreichende Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen positiv festgestellt werden kann (…).
Auch nach dieser Ansicht kommt es mithin nicht auf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter an, wenn die Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen positiv festgestellt werden kann.
Dies entspricht der gängigen Handhabung in der Praxis (…), die sich an der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe eV (DGGG) zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger orientiert. Danach kann die einwilligungsfähige Minderjährige wirksam in den Abbruch einwilligen, ohne dass es einer Einbeziehung der Eltern bedürfte (…).
2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.“
Das Gericht orientiert sich bei der Entscheidungsfindung auch an dem vor einigen Jahren eingeführten § 630 d BGB, der die Pflicht des Behandelnden vor einer medizinischen Maßnahme die Einwilligung des Patienten einzuholen, vorsieht. Für diesen Bereich ist anerkannt, dass es für die Frage der Einwilligungsfähigkeit auf die natürliche Willensfähigkeit der Person ankommt:
„Die Einwilligungserklärung in die medizinische Behandlung ist dogmatisch von der auf den Abschluss eines Behandlungsvertrags gerichteten Willenserklärung zu trennen. Jedenfalls seit Einführung des § 630 d BGB im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.2.2013 kann die Einwilligung in einen Eingriff in die eigene körperliche Unversehrtheit nicht mehr als rechtsgeschäftliche Verfügung angesehen werden, denn der Gesetzgeber hat hierzu in seiner Gesetzesbegründung (…) ausdrücklich ausgeführt, dass entscheidend für die Einwilligungsfähigkeit die natürliche Willensfähigkeit des Patienten ist.
Es kommt deshalb nicht auf die Geschäftsfähigkeit iSd § 104 ff. BGB an.
Die § 107 ff. BGB finden keine Anwendung. Wenn ein Minderjähriger die notwendige Einsichtsfähigkeit hat, ist deshalb für jeden medizinischen Eingriff jedenfalls auch seine persönliche Einwilligung erforderlich. Insofern steht ihm unstreitig zumindest das Recht zu, einen von den Eltern angestrebten Eingriff mit erheblichen Eingriffen für die Lebensgestaltung (wie bspw. eine kieferorthopädische Behandlung) zu verweigern (…). In Hinblick auf den hier verfahrensgegenständlichen Schwangerschaftsabbruch bedeutet dies, dass eine einwilligungsfähige Minderjährige nicht gegen ihren Willen von ihren Eltern zur Abtreibung gezwungen werden darf.“ (…)
Sodann befasst sich das Gericht mit dem Spannungsverhältnis zwischen der elterlichen Pflicht zur Sorge und dem Bedürfnis des Kindes zu einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Handeln:
„Für ein (…) Zustimmungserfordernis spricht, dass den Eltern gem. § 1626 Absatz 1 BGB die Personensorge für ihr Kind zusteht. Dieses Recht umfasst grundsätzlich das Recht und die Verpflichtung zur Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes. Hierzu gehört auch, für die physische und psychische Gesundheit Sorge zu tragen.
Gleichzeitig sieht aber § 1626 Absatz 2 BGB vor, dass die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis ihres Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewussten Handeln berücksichtigen müssen. Gerade im Hinblick auf Entscheidungen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich und damit das grundrechtlich in Artikel 2 Absatz 1 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen betreffen, hat der Gesetzgeber der zunehmenden Mündigkeit von Kindern an verschiedenen Stellen Rechnung getragen. So steht dem Minderjährigen nach Vollendung des 14. Lebensjahrs nach § 5 KErzG frei, über sein religiöses Bekenntnis zu entscheiden. Gem. § 1746 Absatz 2 BGB kann er die Einwilligung zur Annahme als Kind bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen, ohne dass hierfür die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich ist.
Nach § 2229 Absatz 1 BGB kann ein Minderjähriger ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ist gem. § 2229 Absatz 2 BGB nicht erforderlich…
Diese Grundsätze sind auch auf den Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen anzuwenden (…). Auch der Schwangerschaftsabbruch ist ein medizinischer Eingriff, der jedoch im Hinblick auf die weitreichenden Folgen für den Nasciturus gravierend ist. Wenn man nun weiterhin, auch nach Einführung des § 630 d BGB, per se aufgrund der Schwere des Eingriffs und der mit der Entscheidung verbundenen Verantwortung von einer Zustimmungsbedürftigkeit der gesetzlichen Vertreter ausginge (…), würde dies eine Umgehung der vom Gesetzgeber inzwischen ausdrücklich gewünschten Einzelfallprüfung bedeuten. Auch der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung (…) erklärt, dass es allein auf die Zustimmung des Minderjährigen ankommt, wenn dieser „nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“, er also die hinreichende Einsichtsfähigkeit hat (…).
Die Entscheidung über den Abbruch einer Schwangerschaft betrifft den engen Kern des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts (Artikel 2 Absatz 1 GG). Eine Schwangere zum neunmonatigen Austragen eines Kindes zu zwingen, stellt deshalb einen erheblichen Eingriff in dieses Recht dar. Dies gilt für volljährige und minderjährige Schwangere gleichermaßen. In seiner Entscheidung vom 28.5.1993 hat das BVerfG das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren umfassend mit dem Schutzrecht des ungeborenen Kindes (Artikel 1 Absatz 1 GG) abgewogen und angeordnet, unter welchen Voraussetzungen eine Schwangerschaft trotz des weiterhin bestehenden Verbots abgebrochen werden kann.
In § 218 a StGB sind die Voraussetzungen des straflosen Schwangerschaftsabbruchs klar formuliert. Insbesondere verlangt der Gesetzgeber, dass die Schwangere sich mindestens drei Tage vor dem Abbruch bei einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle gem. § 219 StGB hat beraten lassen. (…)
Anders als bei anderen ärztlichen Eingriffen ist insofern vor diesem Hintergrund gerade beim Schwangerschaftsabbruch gewährleistet, dass die minderjährige Schwangere den Eingriff nicht unreflektiert vornimmt. Sie muss sich mit den Folgen, die sowohl eine Entscheidung für ein Austragen des Kindes als auch für einen Abbruch der Schwangerschaft mit sich bringen kann, auseinandersetzen. Bemerkenswert ist dabei, dass gem. § 6 Absatz 3 Nr. 3 SchKG die Eltern zu diesem Beratungsgespräch nur im Einvernehmen mit der Minderjährigen beigezogen werden dürfen.
Hat aber die einwilligungsfähige Minderjährige die Konfliktberatung durchlaufen und ist der beratende Arzt nach ernster Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass sie über die hinreichende Einsichtsfähigkeit verfügt, gibt es keinen Grund mehr, ihr die Alleinentscheidungskompetenz zu versagen.(…)“
Kommt es somit (allein) auf die Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen an, ist diese durch den Arzt sehr sorgfältig zu prüfen:
„Da die Alleinkompetenz der Minderjährigen von ihrer Einwilligungsfähigkeit abhängt, sind an deren Feststellung durch den behandelnden Arzt (…) hohe Anforderungen zu stellen (…). Bei der Einsichtsfähigkeit kommt es sowohl auf die Fähigkeit zur medizinischen Selbstbestimmung (Fähigkeit, die Art des ärztlichen Eingriffs und dessen Risiken und Folgen für den eigenen Körper zu erfassen) als auch auf die Fähigkeit zur Rechtsgüterabwägung (Fähigkeit, das Recht des Ungeborenen auf körperliche Integrität gegen das Recht der Schwangeren auf Selbstbestimmung abzuwägen) an (…). Die Fähigkeit zur Einwilligung setzt zudem die Reife zur Bewertung und Entscheidung auch im Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen sowie die Konsequenzen für das weitere Leben der Betroffenen voraus (…). Das Alter der Betroffenen wird dabei eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Rolle spielen. Angesichts der bereits existierenden ausdrücklichen Regelungen zur Alleinentscheidungskompetenz Minderjähriger in anderen Bereichen der Selbstbestimmung dürfte zwar bei Vollendung des 16. Lebensjahrs eher eine hinreichende Reife anzunehmen sein, eine ernsthafte Prüfung ist jedoch gleichwohl in jedem Fall erforderlich (…], die jedenfalls im Alter von 16 Jahren „im Regelfall“ von den entsprechenden Fähigkeiten ausgehen, wenn keine offensichtlichen Gründe vorliegen, die dem Arzt eine andere Einschätzung aufnötigen).
4. Die erforderliche Einzelfallprüfung hat hier ergeben, dass die ASt. im Hinblick auf den konkreten Eingriff einwilligungsfähig ist…“
Zusammenfassung:
- Eine Minderjährige bedarf zum Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie einwilligungsfähig ist, also nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Tragweite dieses Eingriffs erfassen und ihren Willen hiernach ausrichten kann.
- An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Fähigkeit muss sich sowohl auf den medizinischen Eingriff als auch die Rechtsgüterabwägung beziehen. Zudem muss die Minderjährige auch die Reife zur Bewertung des Eingriffs im Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen aufweisen.