Umgangsrecht ehemaliger Pflegeeltern; Kindeswohldienlichkeit
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2024, – 6 UF 137/24-
Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 4. und 5. (im Folgenden: ehemalige Pflegeeltern) begehren Umgang mit dem betroffenen Kind, das zwischenzeitlich in einer neuen Dauerpflegefamilie lebt. Die Beteiligten zu 6. und 7. sind die leiblichen Eltern des betroffenen Kindes, das noch zwei ältere Brüder, eine Schwester und einen Halbbruder hat. Die beiden älteren Brüder wurden direkt nach der Geburt in Obhut genommen und sind dauerhaft fremduntergebracht. Für A hatten die leiblichen Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Sie wurde zwölf Tage nach ihrer Geburt von dem Jugendamt in Obhut genommen. In dem Verfahren … wurden den leiblichen Eltern durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 05.11.2019 Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen und auf die Beteiligte zu 2. als Ergänzungspflegerin übertragen. In dem Verfahren … wurde ihnen durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 20.01.2023 das gesamte Sorgerecht entzogen und auf die Beteiligte zu 2. als Vormund übertragen. Es fanden begleitete Umgänge mit den Eltern statt, die während der Corona- Pandemie eingestellt wurden, aber wiederaufgenommen werden sollen.
A lebte seit ihrer Inobhutnahme im Haushalt der ehemaligen Pflegeeltern, zunächst in Form der Bereitschaftspflege, seit 19.06.2020 in Form der Dauerpflege. Im weiteren Verlauf kam es zunehmend zu Spannungen und Konflikten zwischen der Pflegefamilie einerseits und dem Jugendamt sowie dem Vormund andererseits. Die Pflegeeltern wollten als Sonderpflegestelle anerkannt werden und beriefen sich auf Verhaltensauffälligkeiten des betroffenen Kindes sowie den Verdacht auf ein fetales Alkoholsyndrom. Eine Untersuchung in Klinik1 in Stadt1 bestätigte den Verdacht nicht, worauf die Pflegeeltern eine Vorstellung in einer anderen Klinik veranlassten, die ein fetales Alkoholsyndrom diagnostizierte. Den von den Pflegeeltern gewünschten Integrationsplatz hielt der Kindergarten nicht für erforderlich. Für eine Behandlung mit den von den Pflegeeltern gewünschten Medikamenten sahen die Kinderärzte keine Indikation. Verhaltensauffälligkeiten des Kindes wurden außerhalb der Pflegefamilie nicht festgestellt. Die von dem Jugendamt angebotenen Hilfemaßnahmen lehnten sie ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Vormunds vom 15.07.2023 im Verfahren … Bezug genommen. In diesem Verfahren beantragte der Vormund die Herausgabe des betroffenen Kindes, weil er das Kindeswohl bei einem Verbleib in der Pflegefamilie für gefährdet hielt. Das Jugendamt unterstützte den Antrag des Vormunds. Wegen der Begründung wird auf den Bericht des Jugendamts in dem Herausgabeverfahren … vom 24.08.2023 Bezug genommen. Im Verhandlungstermin vom 15.09.2023 stimmten die Pflegeeltern der Herausgabe As zu und die Beteiligten vereinbarten die Übergabemodalitäten. Das betroffene Kind wurde noch an diesem Tag von den Pflegeeltern zum Jugendamt gebracht und von dort in einer Bereitschaftspflegefamilie mit dem Ziel der Überführung in eine Dauerpflege untergebracht. Auf den Bericht des Jugendamts im Herausgabeverfahren vom 19.09.2023 zum Ablauf der Übergabe wird verwiesen. Den ehemaligen Pflegeeltern wurde Umgang mit dem betroffenen Kind in Aussicht gestellt, sobald sich seine Lebensverhältnisse stabilisiert haben. Seit der Herausgabe im September 2023 haben sie A nicht mehr gesehen. Das betroffene Kind ist mit seiner Bereitschaftspflegefamilie zwischenzeitlich umgezogen und kann dort in Dauerpflege verbleiben. Es besucht den Kindergarten an seinem neuen Wohnort.
Im vorliegenden Verfahren haben die ehemaligen Pflegeeltern unter Berufung auf ihre sozialfamiliäre Beziehung zu ihrem ehemaligen Pflegekind und dessen vermuteten Willen angeregt, den Umgang zwischen A und ihnen zu regeln. Das Amtsgericht hat dem betroffenen Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt. Diese hat sich gegen einen Umgang der ehemaligen Pflegeeltern mit dem betroffenen Kind ausgesprochen, weil im Hinblick auf die fehlende Zusammenarbeit der Pflegeeltern mit dem Jugendamt, der aus dessen Sicht bestehenden Kindeswohlgefährdung bei den Pflegeeltern und dem aktuell sehr herausfordernden Verhalten des Kindes keine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs gegeben sei. Der Wille des 5jährigen Kindes, die Pflegeeltern zu sehen, reiche nicht aus, um eine Kindeswohldienlichkeit festzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 16.04.2024 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beteiligten mit Ausnahme der leiblichen Eltern des Kindes angehört und die Sache mit ihnen erörtert. Das Jugendamt hat sich – wie die Verfahrensbeiständin und der Vormund – gegen eine Umgangsregelung ausgesprochen, weil der Umgang zu einem Loyalitätskonflikt führen und bei dem Kind die Hoffnung erwecken würde, wieder zu den Pflegeeltern zurückzukehren, was vom Jugendamt ausgeschlossen werde. Die ehemaligen Pflegeeltern haben auf die enge Bindung As zu allen Familienmitgliedern hingewiesen, einen Umgang von vier Stunden im Monat angeregt und angeboten, A wieder bei sich aufzunehmen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Beteiligten im Einzelnen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.04.2024 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat das betroffene Kind und die neuen Bereitschaftspflegeeltern in einem gesonderten Termin angehört. A hat angegeben, zur ersten Pflegefamilie zurückzuwollen. Sie vermisse ihr Zimmer und ihre Sachen, sonst nichts. Sie war stolz darauf, keinen Schnuller, keine Windel und kein Gitterbett mehr zu brauchen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Kindes im Einzelnen und der Anhörung der damaligen Bereitschaftspflegeeltern wird auf den Anhörungsvermerk vom 24.04.2024 Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht festgestellt, dass ein Umgang der Pflegeeltern mit A familiengerichtlich nicht zu regeln ist. Zur Begründung hat es angeführt, dass zwar eine sozial-familiäre Beziehung zu den ehemaligen Pflegeeltern bestehe, aber eine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs nicht vorliege. A habe ihre früheren Pflegeeltern seit acht Monaten nicht gesehen und eine Rückführung stehe nicht zur Diskussion. Sie habe sich stabilisiert, seit sie Kenntnis von ihrer Herkunftsfamilie und ihren Geschwistern habe und wisse, dass sie nicht zu den früheren Pflegeeltern zurückkomme. Es bestehe die Gefahr, dass sie bei einem Kontakt mit der früheren Pflegefamilie wieder in alte Verhaltensmuster zurückfalle und bei ihr die Hoffnung geweckt werde, wieder zurück zu können. Da die Pflegeeltern ihre Gefühle nicht verbergen könnten, würden sie A höchstwahrscheinlich wieder destabilisieren. Zudem stehe der Wechsel in eine neue Pflegefamilie bevor. In dieser anspruchsvollen und emotionalen Zeit wieder Umgänge zu ihrer ehemaligen Pflegefamilie aufzunehmen, sei für ein Kind in diesem Alter zu viel. Auch die leiblichen Eltern beanspruchten wieder Umgang mit ihrer Tochter, der ihnen auch zugesagt worden sei. Zudem werde A Umgänge mit ihren leiblichen Geschwistern haben. Weitere Umgänge mit den ehemaligen Pflegeeltern würden Unruhe und Stress in den Alltag des Kindes bringen. Aufgrund der Vielzahl der Umgangsverpflichtungen könne ohnehin nur selten Umgang mit der ehemaligen Pflegefamilie stattfinden. Eine positive Auswirkung auf das Kind sei nicht ersichtlich. Im Umgangsverfahren sei nicht zu klären, ob eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt der ehemaligen Pflegeeltern gegeben gewesen und ob die Herausnahme richtig gewesen sei. Da das Jugendamt eine Rückführung ausgeschlossen habe, dienten Umgangskontakte nach so langer Trennung, der schweren Umgewöhnungszeit und der Zukunftsperspektive A nicht.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die ehemaligen Pflegeeltern mit ihrer Beschwerde. Sie haben beanstandet, dass das Amtsgericht seine Entscheidung auf die Angabe des Vormunds im Termin gestützt habe, dass wegen eines anstehenden Umzugs der Bereitschaftspflegefamilie ein weiterer Wechsel in eine neue Pflegefamilie bevorstehe, so dass ein Umgang mit den ehemaligen Pflegeeltern zu viel sei. Sie meinen, dass das Amtsgericht vielleicht eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn kommuniziert worden wäre, dass A trotz des Umzugs in der Bereitschaftspflegefamilie bleiben kann. Denn ein erneuter Wechsel hätte dem Umgang dann nicht entgegengestanden. Zudem sehne A sich nach ihren Pflegeeltern. Im Übrigen sehen die ehemaligen Pflegeeltern in der Rückführung As in ihren Haushalt die einzig sinnvolle Möglichkeit zur Abwendung der ihrer Ansicht nach derzeit bestehenden Kindeswohlgefährdung und üben Kritik an der Vorgehensweise von Vormund und Jugendamt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 02.07.2024 Bezug genommen.
Der Vormund hat am 06.08.2024 mitgeteilt, dass A in der Bereitschaftspflegefamilie verbleiben und als Dauerpflegekind dort leben kann. Die ehemaligen Pflegeeltern meinen, dass vor diesem Hintergrund jetzt Umgang stattfinden könne. Jugendamt, Vormund und Verfahrensbeiständin hätten nicht begründet, weshalb ein Umgang jetzt nicht möglich sei.
Aus den Gründen:
„(…) Zu Recht hat das Amtsgericht das Begehren der Beschwerdeführer auf Umgang mit dem betroffenen Kind nicht geregelt. Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, kann sich vorliegend ein Umgangsrecht der Beschwerdeführer nur aus § 1685 Abs. 2 BGB ergeben, weil sie über einen Zeitraum von fünf Jahren Pflegeeltern des betroffenen Kindes waren.
Nach § 1685 Abs. 2 BGB hat eine Person das Recht zum Umgang mit einem Kind, wenn es sich bei der umgangsbegehrenden Person um eine enge Bezugsperson handelt, die tatsächlich Verantwortung für das Kind im Sinne einer sozial-familiären Beziehung trägt oder getragen hat; des Weiteren muss der Umgang mit dieser engen Bezugsperson dem Wohl des Kindes dienen.
Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den Beschwerdeführern zwar um enge Bezugspersonen im Sinne des § 1685 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, weil das betroffene Kind in den ersten fünf Lebensjahren in ihrem Haushalt gelebt hat und sie als Pflegeeltern im Sinne einer sozial-familiären Beziehung tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen haben (…). Denn es ist vorliegend davon auszugehen, dass das auf die häusliche Gemeinschaft gründende Vertrauensverhältnis zu dem betroffenen Kind noch besteht oder zumindest daran angeknüpft (…) werden könnte. A hat in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht Ende April 2024 noch angegeben, wieder zu ihrer ersten Pflegefamilie zurückzuwollen und ihr Zimmer und ihre Sachen zu vermissen.
Es mangelt vorliegend jedoch an der weiteren Voraussetzung für ein Umgangsrecht, dass der Umgang dem Kindeswohl dienen muss. Die Kindeswohldienlichkeit des Umgangsrechts muss positiv feststehen (positive Kindeswohlverträglichkeit) und ist allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen. Das Familiengericht hat dabei die Kindeswohldienlichkeit von Amts wegen zu prüfen, bei einer verbleibenden Ungewissheit trägt aber der Umgangsberechtigte die Feststellungslast (…). Dieser Vorbehalt des Kindeswohls bedingt, dass das Umgangsrecht mit anderen Personen als den Eltern in verhältnismäßig engen Grenzen zu halten ist. So geht etwa bei Konkurrenz zwischen dem Umgangsrecht eines Elternteils nach § 1684 BGB und dem Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 BGB das Umgangsrecht des Elternteils vor (…).
Wie das Amtsgericht ist der Senat davon überzeugt, dass der Umgang der Beschwerdeführer nach diesen Maßstäben jedenfalls derzeit nicht dem Wohl des betroffenen Kindes entspricht. Insbesondere der Umstand, dass die Pflegeeltern trotz des Ausschlusses einer Rückführung des Kindes in ihren Haushalt durch Jugendamt und Vormund von ihrer Haltung nicht abrücken, die Rückführung als einzige Möglichkeit zur Abwendung einer von ihnen angenommenen Kindeswohlgefährdung ansehen und eine solche Rückführung vehement anstreben, lässt die Regelung eines Umgangs derzeit nicht zu. Denn es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ehemaligen Pflegeeltern ihr Rückführungsbestreben dem Kind während der Umgänge nicht verbergen können und es in der Folge zu einem Loyalitätskonflikt des Kindes zwischen den Pflegefamilien mit erheblichen Belastungen für das Kind kommen wird. A hat sich nach der Mitteilung des Vormunds, dass eine Rückkehr zu ihrer ersten Pflegefamilie nicht in Betracht kommt, auf die neue Pflegefamilie eingelassen und ihr anfängliches herausforderndes Verhalten eingestellt. Sie ist mit der Bereitschaftspflegefamilie umgezogen und kann dort entgegen der ursprünglichen Planung als Dauerpflegekind bleiben. Sie lebt zwischenzeitlich seit einem Jahr bei der neuen Pflegefamilie, ist dort nach den Feststellungen des Vormunds und der Verfahrensbeiständin gut angekommen und eingebunden, so dass davon auszugehen ist, dass auch hier bereits Bindungen entstanden sind. A hat zudem in der Zeit bei der neuen Pflegefamilie erhebliche Entwicklungsfortschritte gemacht, auf die sie sehr stolz ist. Sie konnte nach kurzer Zeit ohne Windel, Schnuller und Gitterbett auskommen und hat gelernt, selbstständig zu essen und die Babysprache weitgehend abgelegt. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht durch einen Umgang mit den ehemaligen Pflegeeltern die Gefahr, dass A wieder in ihre alten Muster verfällt, in ihrer Entwicklung ausgebremst wird und insgesamt eine Verunsicherung und Destabilisierung eintritt. Das Amtsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass zunächst der vorrangige Umgang mit den leiblichen Eltern und Geschwistern (…) realisiert werden muss und ein zusätzlicher Umgang zu den ehemaligen Pflegeeltern in dieser Umbruchsituation zu einer Überforderung des Kindes führen wird (…).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde rechtfertigt der Umstand, dass A mit der Bereitschaftspflegefamilie umgezogen ist und zwischenzeitlich dort als Dauerpflegekind aufgenommen wurde, keine andere Entscheidung. Zum einen hat das Amtsgericht seine Entscheidung nicht allein darauf gestützt, dass A sich zunächst in einer neuen Dauerpflegefamilie einleben muss, sondern weitere Gründe angeführt, die bereits für sich gesehen die Entscheidung tragen. Zum anderen ist die Umwandlung von der Bereitschaftspflege in die Dauerpflege erst vor Kurzem erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt musste A davon ausgehen, nicht in der Bereitschaftspflegefamilie verbleiben zu können. Dies war ihr vom Vormund ausdrücklich so mitgeteilt worden und entsprach auch den ursprünglichen Planungen. Erst mit der Umwandlung der Bereitschaftspflege in die Dauerpflege wurde für A Sicherheit geschaffen, dort bleiben zu können. Es bestehen jetzt die Voraussetzungen, sich langfristig an die neue Pflegefamilie zu binden.
Dieser Prozess hat gerade erst begonnen und würde durch einen Umgang mit den Beschwerdeführern, die A wieder in ihren Haushalt aufnehmen wollen, gefährdet. Hinzu kommt, dass das Mädchen mit seiner neuen Pflegefamilie umgezogen ist und sich in der neuen Umgebung einleben sowie neue soziale Kontakte knüpfen muss. Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht positiv feststellen, dass der Umgang mit den ehemaligen Pflegeeltern für die Entwicklung des betroffenen Kindes förderlich ist. Unter Hinweis auf die fehlende Kindeswohldienlichkeit haben sich auch das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin gegen einen Umgang der Pflegeeltern mit A ausgesprochen. Das Jugendamt hat seine Empfehlung insbesondere mit der Gefahr des Rückfalls des betroffenen Kindes in kleinkindliche Verhaltensmuster begründet. Die Verfahrensbeiständin hat im Beschwerdeverfahren auf ihre Stellungnahme vom 16.04.2024 Bezug genommen, auf den Verbleib in der Bereitschaftspflegefamilie und die positiven Eindrücke von den Hausbesuchen verwiesen und vor dem Hintergrund der Ablehnung einer Rückführung durch Jugendamt und Vormund Umgangskontakte nicht für kindeswohldienlich gehalten. Von einer fehlenden Begründung der Empfehlung im Beschwerdeverfahren kann folglich, anders als die Beschwerde meint, keine Rede sein. Auch der Vormund hat zuletzt beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, weil A ihren neuen Lebensmittelpunkt erst erfassen und verinnerlichen müsse und die Umstände der Herausnahme aus der ehemaligen Pflegefamilie gegen regelmäßige Umgangskontakte sprächen.
Schließlich kann auch der gegenüber der Verfahrensbeiständin und in der gerichtlichen Anhörung geäußerte Wunsch des Kindes, zu den Pflegeeltern zurück zu wollen, wenn diese zu Besuch kommen, eine Kindeswohldienlichkeit von Umgängen nicht begründen. Angesichts des jungen Alters des betroffenen Kindes hat der Kindeswille bei der gebotenen Gesamtabwägung (…) vorliegend nur eine untergeordnete Bedeutung. Je älter ein Kind ist, desto größere Bedeutung gewinnt der Kindeswille für die Entscheidung (…). Verfahrensrechtlich findet dies Ausdruck im eigenen Beschwerderecht (§ 60 FamFG) eines mindestens 14 Jahre alten Kindes und materiellrechtlich im Widerspruchsrecht des Kindes nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (…). Von dieser Altersgrenze ist A noch weit entfernt. Im Übrigen zeigt der von ihr geäußerte Wunsch gerade, dass sie noch kein Verständnis von der Bedeutung von Umgangskontakten hat und Besuche der ehemaligen Pflegeeltern mit der Möglichkeit einer Rückkehr in deren Haushalt verknüpft. Dies macht deutlich, dass ein Besuch der ehemaligen Pflegeeltern zu einer erneuten Verunsicherung bei dem Kind führen und es daran hindern würde, die begonnene positive Entwicklung in der Pflegefamilie fortzusetzen. Soweit der geäußerte Wunsch die noch bestehenden Bindungen an die ehemaligen Pflegeeltern zum Ausdruck bringt, haben diese bei der Gesamtabwägung zurückzutreten. Für die positive Entwicklung des Kindes ist die Festigung der Bindungen zu der neuen Pflegefamilie unabdingbar. Denn sowohl Jugendamt als auch Vormund schließen aus nachvollziehbaren Gründen die Rückkehr zu den Beschwerdeführern aus. Angesichts der langen Kontaktunterbrechung und des Zeitempfindens jüngerer Kinder hat die Dauer der sozial-familiären Beziehung von 5 Jahren nicht mehr so viel Gewicht, dass das Abwägungsergebnis zur Feststellung einer Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit den ehemaligen Pflegeeltern führen könnte.
Soweit die Beschwerde sich ausführlich mit der Notwendigkeit der Rückführung des betroffenen Kindes in den Haushalt der Beschwerdeführer zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung befasst, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Umgangsverfahrens ist. Die Prüfungskompetenz des Senats beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob den ehemaligen Pflegeeltern ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB zusteht. Für die von der Beschwerde geforderte Vorlage des Berichts der Kinderpsychologin des betroffenen Kindes zur Klärung des Gesundheitszustands und des therapeutischen Bedarfs bestand vor diesem Hintergrund keine Veranlassung. (…)“
Zusammenfassung:
- Ehemaligen Pflegeeltern, bei denen das Kind seit seiner nach der Geburt erfolgten Inobhutnahme über fünf Jahre gelebt hat, kann ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB auch dann zustehen, wenn seit der Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegeltern und dem Wechsel des Kindes in eine neue Pflegestelle ein Zeitraum von einem Jahr ohne Kontakte zu dem Kind vergangen ist.
- An der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit den vormaligen Pflegeeltern fehlt es jedoch, wenn diese den Aufenthalt des Kindes in der neuen Pflegefamilie nicht akzeptieren und ihrerseits die Rückführung des Kindes in ihren Haushalt anstreben.
