Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung überreicht, ist das sicherlich ein Schock für Sie. Allerdings dürfen Sie dann nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern müssen schnell reagieren, wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen möchten. Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss eine Kündigungsschutzklage spätestens drei Wochen nach der Kündigung bei Gericht eingegangen sein.
Gerne prüfe ich für Sie die Wirksamkeit der Kündigung und vertrete Sie vor Gericht. Häufig endet ein solches Verfahren mit einem Vergleich. Auch auf das Aushandeln einer angemessenen Abfindung verstehe ich mich.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf – in einem ersten Gespräch können oft schon viele Fragen beantwortet werden.