Pferdeunfall auf Autobahn – Rechtsanwalt Frankfurt (Oder) Schrade
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Pferdeunfall auf der Autobahn

Auf dem Weg zur Arbeit kollidierte ein Autofahrer mit einem Pferd, das auf einer Bundesstraße stand. Der Autofahrer selbst blieb unversehrt, jedoch hat sein Auto einen Totalschaden erlitten. Der Halter des Pferdes möchte für den Schaden nicht aufkommen, mit der Begründung, dass er das Pferd ordnungsgemäß auf der Koppel mit einem Elektrozaun gegen ein Entweichen gesichert habe. Wie ist die Rechtslage im Pferderecht?

In diesem Fall kann dem Autofahrer ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus der Tierhalterhaftung gem. § 833 S. 1 BGB zustehen. Danach haftet der Halter eines Tieres grundsätzlich verschuldensunabhängig für die von seinem Tier verursachten Schäden, sofern sich eine sogenannte spezifische Tiergefahr realisiert hat. Das Entkommen von der Weide und auf die Fahrbahn Begeben, dürfte diese Voraussetzung erfüllen.
Allerdings ist zu beachten, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters nur eingreift, wenn es sich um ein sog. Luxustier handelt; ist das Pferd hingegen als Nutztier anzusehen, wäre dem Halter die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises eröffnet. Entscheidend ist insoweit, ob das Tier dem Beruf des Halters dient.

Auf dem Weg zur Arbeit kollidierte ein Autofahrer mit einem Pferd, das auf einer Bundesstraße stand. Der Autofahrer selbst blieb unversehrt, jedoch hat sein Auto einen Totalschaden erlitten. Der Halter des Pferdes möchte für den Schaden nicht aufkommen, mit der Begründung, dass er das Pferd ordnungsgemäß auf der Koppel mit einem Elektrozaun gegen ein Entweichen gesichert habe. Wie ist die Rechtslage im Pferderecht?

In diesem Fall kann dem Autofahrer ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus der Tierhalterhaftung gem. § 833 S. 1 BGB zustehen. Danach haftet der Halter eines Tieres grundsätzlich verschuldensunabhängig für die von seinem Tier verursachten Schäden, sofern sich eine sogenannte spezifische Tiergefahr realisiert hat. Das Entkommen von der Weide und auf die Fahrbahn Begeben, dürfte diese Voraussetzung erfüllen.
Allerdings ist zu beachten, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters nur eingreift, wenn es sich um ein sog. Luxustier handelt; ist das Pferd hingegen als Nutztier anzusehen, wäre dem Halter die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises eröffnet. Entscheidend ist insoweit, ob das Tier dem Beruf des Halters dient.

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