Zu hohe Gutachterkosten
Ein 43- jähriger Familienvater war vor einigen Wochen in einen Verkehrsunfall verwickelt, an dem er keine Schuld trug. Zur Bezifferung des Schadens hat er ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die gegnerische Versicherung hat eine Einstandspflicht zu 100 % eingeräumt, allerdings nur lediglich 2/3 der Gutachterkosten übernommen, da der darüber hinausliegende Betrag nicht ortsüblich gewesen sei. Der Mann hat dann recherchiert und festgestellt, dass der Gutachter tatsächlich wohl zu teuer war. Er fragt sich, was er jetzt bezüglich der zu hohen Gutachterkosten tun kann?!
Nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses eine Aufklärungspflicht einer Vertragspartei hinsichtlich derjenigen Umstände, die erkennbar für die Willensbildung der anderen Vertragspartei von ausschlaggebender Bedeutung sind, und deren Mitteilung zumutbar ist sowie nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen und der Umfang der Aufklärungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person der anderen Vertragspartei und deren erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder-unerfahrenheit. Ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter gerät durch einen Verkehrsunfall in aller Regel erstmalig in eine Situation, ein Schadensgutachten über sein Kraftfahrzeug einholen zu müssen. Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalles die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss daher diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet.