Farbstabilität eines Anstrichs – Rechtsanwalt Frankfurt (Oder) Schrade
  • Anwaltskanzlei
  • Das Kanzleiteam
  • FAMILIENRECHT
  • STRAFRECHT
  • EIN FALL FÜR DIE AKTEN
  • KONTAKT
  • Menü Menü

Schlüssige Vereinbarung der Farbstabilität eines Anstrichs

BGH, Urteil vom 31.8.2017 – VII ZR 5/17

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines restlichen Werklohns für Malerarbeiten.

Die Malerarbeiten sollten in der Produktionshalle einer Großbäckerei vorgenommen werden. Dort legte die Klägerin eine ca. 20 m² große Probefläche an, die sie reinigte, vorbereitete und strich. Nach dieser Behandlung sah die Probefläche schneeweiß aus, sodass der Beklagte der Klägerin nach Besichtigung den Auftrag bezüglich der Malerarbeiten in der Produktionshalle erteilte. Die Arbeiten wurden zunächst bis April 2012 bei laufendem Geschäftsbetrieb teilweise ausgeführt, bis es aufgrund von Differenzen zwischen den Parteien zu einer Arbeitspause bis Dezember 2012 kam. Bei Wiederaufnahme der Arbeiten Anfang Dezember 2012 rügte der Beklagte einen bereits vergilbten und flüssigen Zustand der bearbeiteten Flächen.
In der Folge hoben die Parteien das Vertragsverhältnis vor Fertigstellung aller Leistungen einvernehmlich auf. Der Beklagte verweigerte die Abnahme der Werkleistung im Hinblick auf die Vergilbung und begehrte Mängelbeseitigung. Die Klägerin stellte eine Schlussrechnung bei der sie die Abschlagszahlung des Beklagten berücksichtigte. Das Landgericht hat die auf Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von ca. 30.000 € sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Restwerklohnklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet.
Die Revision des Beklagten führte im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auch Farbstabilität kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein

Anerkannt ist, dass nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Werk mangelhaft ist, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Unter der Beschaffenheit des Werks sind insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung kann auch die Farbe eines Anstrichs sowie die Farbstabilität für einen bestimmten Zeitraum sein.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Ob die Parteien eines Werkvertrages eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und welche Beschaffenheit sie gegebenenfalls vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrages zu ermitteln.
Das Gericht führt aus, dass die Auslegung von Willenserklärungen grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters sei. Allerdings nimmt das Gericht eine Zuständigkeit auch in dieser Frage an, wenn etwa gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, zu denen auch der Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung zähle, zu befürchten sei.

Maßgeblich ist beiderseits interessengerechte Vertragsauslegung

Einen solche Fallkonstellation hat das Gericht vorliegend angenommen. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes, wonach hinsichtlich der Farbstabilität des Weißanstrichs keine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung zustande gekommen sei, beruhe auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung.
Bei der Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung sei die berechtigte Erwartung des Bestellers an der Werkleistung von Bedeutung. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Beklagte mangels Erörterung des Vergilbungsrisikos vor oder bei Vertragsschluss und mangels besonderen Fachwissens zu dieser Problematik angesichts der beträchtlichen Kosten der Malerarbeiten die berechtigte Erwartung hegen, dass der nach der Besichtigung der Probefläche festgelegte Weißanstrich, eine übliche Reinigung vorausgesetzt, nicht bereits nach weniger als einem Jahr mehr als nur unwesentlich vergilben würde. Diesen für eine beiderseits interessengerechte Vertragsauslegung bedeutsamen Gesichtspunkt habe das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt.

Zusammenfassung:
  • Ob die Parteien eines Werkvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffen und welche Beschaffenheit sie gegebenenfalls vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln.
  • Bei der Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung.
  • Zurück zu Allgemeines
Dezember 13, 2021

Mietminderung bei pandemiebedingter Schließung

Januar 14, 2021

Mietminderung bei pandemiebedingter Schließung

Dezember 16, 2020

Unterschlagung eines Autos während Probefahrt

Mai 25, 2020

Untersuchungshaft und Corona

März 10, 2020

Zulassung zum Weihnachtsmarkt

Impressum Datenschutz
© Copyright - Kanzlei Schrade

Zur Haftung des Tierhalters bei ReitbeteiligungHaftung bei einer Reitbeteiligung: Gesatteltes PferdHundebellen: Hund bellt hinter MaschendrahtzaunHundebellen zum Ärger des Nachbarn
Nach oben scrollen