Ist eine Auslandsreise ohne Pass möglich?
Keine Reise ohne Pass
Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise in die vereinigten Staaten von Amerika und beantragte hierzu rechtzeitig bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden.
Die Gemeinde hatte der Bundesdruckerei den Eingang der Pässe jedoch nicht bestätigt, was zur Folge hatte, dass die Bundesdruckerei alle an die Gemeinde übersandten Ausweisdokumente als abhandengekommen meldete, was dazu führte, dass der Klägerin und ihrem Ehemann am Abreisetag der Abflug in die USA verwehrt wurde.
Der Reiseveranstalter erstattete lediglich einen Teil des Reisepreises zurück, die Klägerin begehrt die volle Rückerstattung.
Die vollständige Rückerstattung des Reisepreises wäre nur im Wege der wirksamen Ausübung eines Kündigungsrechtes nach § 651 Buchst. j Abs. 1 BGB möglich.
Nach dieser Vorschrift kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise, d.h. die Gesamtheit der Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden im konkreten Fall zu erbringen hat, infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbaren höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Diese Vorschrift regelt einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit der Kündigung allein nach Maßgabe dieser Vorschrift eröffnet.
Wann liegt höhere Gewalt im Reiserecht vor?
Unter höherer Gewalt im Sinne von § 651 Buchst. j BGB wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden.
Das Merkmal des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs bringt dabei für den Fall, dass das nicht abwendbare Ereignis die Betriebstätigkeit des Unternehmers und damit die Leistungserbringung stört oder verhindert, zum Ausdruck, dass die Ursache nicht selbst in der Risikosphäre des Unternehmers liegen darf.
Auf der anderen Seite gilt Entsprechendes jedoch auch für die andere Vertragspartei; höhere Gewalt liegt auch insoweit nicht vor, wenn das Ereignis der Risikosphäre der anderen Vertragspartei, im Reiserecht also der persönlichen Sphäre des Reisenden, zuzurechnen ist.
Vorliegend fiel das Reisehindernis, das sich daraus ergab, dass die Reisepässe der Klägerin und ihres Ehemanns nicht als für die vorgesehene USA-Reise geeignete Ausweisdokumente anerkannt wurden, in die persönliche Sphäre des Reisenden, so dass kein Fall der höheren Gewalt im Sinne des §§ 651 Buchst. j BGB vorlag.
Der Reiseveranstalter hat die benötigten Beförderungsmittel, die Unterkunft und alle weiteren Waren und Dienstleistungen bereitzustellen, deren es zur mangelfreien Erbringung der Reiseleistungen darf.
Der Reisende hat den Reisepreis zu zahlen und sozusagen sich in Person zur Verfügung zu stellen, denn die Verpflichtung des Reiseveranstalters erschöpft sich nicht in der Bereitstellung der Reiseleistung, sondern sie erfasst die Durchführung der Reise seines Vertragspartners, des Reisenden.
Die Sorge, für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere-ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise-sind dabei die Angelegenheiten des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre. Ist der Reisende persönlich zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage, weil seine Gesundheit oder sonst seine persönlichen Verhältnisse ihm dies nicht erlauben oder ihm benötige Reisedokumente fehlen, kann die Reise aus in seiner Person liegenden Gründen nicht wie vereinbart durchgeführt werden.
Die Klägerin konnte daher nicht die Rückerstattung des vollen Reisepreises vom Reiseveranstalter verlangen.
Zusammenfassung
- Ein Rücktritt kommt nur in den Fällen der höheren Gewalt in Betracht.
- Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn aufgrund eines Fehlers der Behörde der Reisepass der Bundesdruckerei als abhanden gemeldet wurde.